I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 23. September 2010 -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2009 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin Städtebauförderung im Dezernat 33 in Cottbus in der Entgeltgruppe 11 TV-L weiterzubeschäftigen.
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