LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.04.2021
2 Sa 293/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 269/20

Fehlende Voraussetzungen für Höhergruppierung von Entgeltgruppe 9b in 11 TVöDWertender Vergleich der Entgeltgruppen bezüglich besonderer Schwierigkeit und BedeutungBewertung von Spezialkenntnissen bei Höhergruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 293/20

DRsp Nr. 2021/15873

Fehlende Voraussetzungen für Höhergruppierung von Entgeltgruppe 9b in 11 TVöD Wertender Vergleich der Entgeltgruppen bezüglich besonderer Schwierigkeit und Bedeutung Bewertung von Spezialkenntnissen bei Höhergruppierung

1. Die bisherige Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers in Entgeltgruppe 9b TVöD bleibt aufrechterhalten, da die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 11 nicht vorliegen. 2. Der Kläger ist für die Voraussetzungen einer Höhergruppierung darlegungs- und beweisbelastet. 3. Ein wertender Vergleich unter Heranziehung der Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung ergibt keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Ein Mehr als Normalverantwortung ist nicht dargelegt und nicht erkennbar. 4. Alleinige Spezialkenntnisse in einem Tätigkeitsbereich begründen noch keine über die Entgeltgruppe 9b TVöD hinausgehende Tätigkeitsbewertung.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. August 2020 - 6 Ca 269/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.