Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2022 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit dem 05.02.2008 bei der Beklagten als "Abrufkraft Helferin Einlage" beschäftigt. Im August 2021 erzielte sie einen Bruttostundenlohn von 15,74 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.02.2008 enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:
1. Frau A. wird zum 05.02.2008 als Mitarbeiterin auf Abruf eingestellt.
1. 2. 1. 2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|