LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2013
4 Sa 93/12
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 169 Abs. 2; ZPO § 189; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 4; ZPO § 261 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 2; ArbGG § 68; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6396/11

Fehlende Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage bei Zustellungsmangel aufgrund paraphiert beglaubigter Abschrift; Aufhebung eines wirkungslosen Urteils und Zurückverweisung des anhängigen Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 93/12

DRsp Nr. 2013/5800

Fehlende Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage bei Zustellungsmangel aufgrund paraphiert beglaubigter Abschrift; Aufhebung eines wirkungslosen Urteils und Zurückverweisung des anhängigen Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

1) Eine nur mittels Paraphe unterzeichnete Kündigungsschutzklage ist unzulässig. Dieser Mangel kann jedoch gem. § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden. Eine solche Heilung wirkt ex tunc und heilt somit zugleich eine verstrichene Klageerhebungsfrist gem. § 4 KSchG.2) Aus einer fehlerhaften Beglaubigung der zugestellten Abschrift der Klageschrift muss der Beklagte nicht ableiten, dass auch die Klageschrift selbst an einem Mangel der Unterschrift leidet. Einen Kennenmüssen des Formmangels iSv. § 295 Abs. 1 ZPO kann hieraus nicht abgeleitet werden.3) Der Beglaubigungsvermerk unter einer zuzustellenden beglaubigten Abschrift der Klageschrift muss ebenfalls mittels vollständigem Namenszug unterschrieben werden. Eine bloße Paraphe ist unzureichend. Wird eine solche mangelbehaftete Abschrift zugestellt, liegt ein Zustellungsmangel vor, der weder über § 189 ZPO, noch über § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden kann. Eine Rechtshängigkeit der Klage kann durch eine solche Zustellung nicht begründet werden.

Tenor

1. 2. 3.