LAG Hamm - Beschluss vom 09.07.2010
13 TaBV 4/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 23/09

Fehlende Leitungsfunktion eines Oberarztes als ständiger Vertreter des Chefarztes

LAG Hamm, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 4/10

DRsp Nr. 2010/18387

Fehlende Leitungsfunktion eines Oberarztes als ständiger Vertreter des Chefarztes

1. Die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-) Aufgabe im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass dem betroffenen Arbeitnehmer rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht; er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. 2. Je tiefer die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Stufen bereits verbraucht wurden; der maßgebliche Einfluss fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der reinen arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen. 3. Erforderlich ist auch, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, sie also schwerpunktmäßig bestimmt; das bedingt, dass jedenfalls ein beachtlicher Teil der Arbeitszeit von diesen Tätigkeiten beansprucht wird.