LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2016
15 TaBV 52/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 13879/15

Fehlende Erforderlichkeit einer Schulung des örtlichen Betriebsrats bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 15 TaBV 52/16

DRsp Nr. 2018/11235

Fehlende Erforderlichkeit einer Schulung des örtlichen Betriebsrats bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Unterliegt die geplante Einführung einer Software ("Work Force Management") gemäß § 50 BetrVG der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats, verbleiben zunächst und in naher Zukunft keine Aufgaben bei den örtlichen Betriebsräten, die eine Schulung erforderlich machen.

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 - 28 BV 13879/15 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin den Betriebsrat von den Kosten für die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer Betriebsratsschulung zum Thema "Work Force Management" freizustellen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat.