LAG Hamm - Beschluss vom 14.08.2009
10 TaBV 193/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 130/08

Fehlende Erforderlichkeit einer Schulung der Betriebsratsvorsitzenden in Gesprächsführung bei langjähriger Betriebsratstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit

LAG Hamm, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 193/08

DRsp Nr. 2009/25899

Fehlende Erforderlichkeit einer Schulung der Betriebsratsvorsitzenden in Gesprächsführung bei langjähriger Betriebsratstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit

1. Kosten für eine Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber nur dann zu erstatten, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt wurden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. 2. Handelt es sich bei einem Kommunikationsseminar nicht um ein Grundlagenveranstaltung, muss für die Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds dargelegt werden, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsrats nicht sachgerecht wahrnehmen kann; erforderlich ist die Teilnahme an einer solchen Schulungsveranstaltung nur dann, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.