LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.01.2016 1 Sa 224/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 616 Abs. 1; SGB IX § 41 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 136; SGB IX § 138 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 138 Abs. 2; MiLoG § 22 Abs. 1; UN-Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006 Art. 3; UN-Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006 Art. 5; RL 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 291
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 165 a/15
Fehlende Erfolgsaussichten einer Klage auf angemessene Vergütung eines schwerbehinderten Menschen bei Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 224/15
DRsp Nr. 2016/9622
Fehlende Erfolgsaussichten einer Klage auf angemessene Vergütung eines schwerbehinderten Menschen bei Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt
1. Eine Klage auf angemessene Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 1BGB bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 70 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, auf der Grundlage eines Werkstattvertrages in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) im Sinne des § 136SGB IX tätig ist und seine Vergütung den gesetzlichen Vorgaben des § 138 Abs. 2SGB IX entspricht; weder die Aufgaben einer Werkstatt für behinderte Menschen noch die des dort beschäftigten Behinderten entsprechen den Rechten und Pflichten eines Arbeitnehmers in einem Arbeitsverhältnis.2. Soweit das Beschäftigungsverhältnis des behinderten Menschen im Werkstattvertrag im Hinblick auf Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung oder Urlaub einem Arbeitsverhältnis angenähert ist, macht dieser Umstand das Beschäftigungsverhältnis lediglich zu einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis.
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