LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.09.2011
10 Ta 167/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2722/10

Fehlende Erfolgsaussicht für Klage auf Zahlung tariflich verfallener Urlaubsabgeltungsansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 167/11

DRsp Nr. 2011/17372

Fehlende Erfolgsaussicht für Klage auf Zahlung tariflich verfallener Urlaubsabgeltungsansprüche

1. Die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung hat keine hinreichende Erfolgsaussichten gemäß § 114 Satz 1 ZPO hat, wenn die Ansprüche aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen sind. 2. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann; der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. 3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis den einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen; das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2011, Az.: 2 Ca 2722/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe: