LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2009
5 Ta 65/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1134/08

Fehlende Erfolgsaussicht für einen Teil der Klagebegehrens bei zweifelhafter Stundenlohnvereinbarung; mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerweiterung trotz angeordneter Beweisaufnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 65/09

DRsp Nr. 2009/14477

Fehlende Erfolgsaussicht für einen Teil der Klagebegehrens bei zweifelhafter Stundenlohnvereinbarung; mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerweiterung trotz angeordneter Beweisaufnahme

1. Im Rahmen der lediglich zusammenfassenden Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung sind grundsätzlich keine all zu hohen Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Begründung des Vorbringens zu stellen; je zweifelhafter jedoch das Vorbringen ist, desto intensiver hat eine Nachprüfung zu erfolgen. 2. Behauptet die Klägerin für die angebliche Vereinbarung einen ungewöhnlich hohen Stundenlohn (15,00 EUR) und ist nach dem Akteninhalt nicht einmal ersichtlich, ob und wie die Beklagte überhaupt in der Lage gewesen ist, diesen Entgeltanspruch zu erfüllen, da ihr für den vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, erscheint es bereits als ausgesprochen großzügig, wenn das Arbeitsgericht im Hinblick auf den erlassenen Beweisbeschluss zum Vertragsschluss für einen Teil der Klageforderung die hinreichende Erfolgsaussicht bejaht hat.