Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.05.2010 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 Ca 539/10 - zutreffend davon ausgegangen, dass keine Rede davon sein kann, dass die vorliegend einschlägige und vertraglich in sogenannten allgemeinen Arbeitsbedingungen bzw. im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussklausel unwirksam ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung (= Bl. 11 des Prozesskostenhilfe-Beiheftes) und die dort zitierte Rechtsprechung Bezug genommen. Im Übrigen fehlt es, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, an einer schlüssigen Darlegung der behaupteten Zahlungsansprüche.
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