LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.07.2010
5 Ta 120/10
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 539/10

Fehlende Erfolgsaussicht für eine Zahlungsklage im Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 120/10

DRsp Nr. 2010/22512

Fehlende Erfolgsaussicht für eine Zahlungsklage im Prozesskostenhilfe

Es fehlt an der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht eines Klagebegehrens, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, weshalb eine vertraglich in sogenannten allgemeinen Arbeitsbedingungen bzw. im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussklausel unwirksam sein soll.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.05.2010 - 4 Ca 539/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 Ca 539/10 - zutreffend davon ausgegangen, dass keine Rede davon sein kann, dass die vorliegend einschlägige und vertraglich in sogenannten allgemeinen Arbeitsbedingungen bzw. im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussklausel unwirksam ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung (= Bl. 11 des Prozesskostenhilfe-Beiheftes) und die dort zitierte Rechtsprechung Bezug genommen. Im Übrigen fehlt es, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, an einer schlüssigen Darlegung der behaupteten Zahlungsansprüche.