Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.06.2010, Az:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 12.04.2007 bis 07.08.2009 als Fahrer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.970,00 EUR brutto beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.04.2007 ist unter anderem Folgendes geregelt:
"18. Freistellung
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