LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.08.2011
6 Ta 75/11
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 781; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2586 c/10

Fehlende Erfolgsaussicht eines Feststellungsantrags zur Höhe des durch Schuldanerkenntnis bestätigten Schadensbetrages

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 75/11

DRsp Nr. 2012/15540

Fehlende Erfolgsaussicht eines Feststellungsantrags zur Höhe des durch Schuldanerkenntnis bestätigten Schadensbetrages

1. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Antragstellers besteht; der Rechtsstandpunkt des Antragstellers muss aus Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und der Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein. 2. Hat der Arbeitnehmer nach vermögensschädigenden Handlungen zulasten der Arbeitgeberin im Rahmen eines notariellen Schuldanerkenntnisses einen Schadensbetrag anerkannt, ist er mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er bei Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete; dazu gehören nicht nur Einreden sondern auch echte rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen sowie die Behauptung, das anspruchsbegründende Tatsachen fehlen. 3. Der Beweggrund der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer zur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, ist nicht sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer in einem Gespräch mit Mitarbeitern einer Detektei eingeräumt hat, Waren der Arbeitgeberin veräußert und das Geld für sich verwendet zu haben und er dies in einem Gesprächsprotokoll auch bestätigt hat.