LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.10.2012
8 Ta 137/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 779; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2324/11

Fehlende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage wegen Prozessbetruges bei vergleichsweiser Beendigung des Ausgangsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 137/12

DRsp Nr. 2012/23641

Fehlende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage wegen Prozessbetruges bei vergleichsweiser Beendigung des Ausgangsverfahrens

1. Die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Prozessbetruges entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ergibt. 2. Ein Prozessbetrug wird dadurch begangen, dass ein Gericht oder ein anderes Organ der Rechtspflege durch falsche Behauptungen zu einer das Vermögen des Prozessgegners schädigenden Entscheidung veranlasst wird; eine solche Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht keine das Vermögen des Klägers schädigende Entscheidung getroffen hat sondern der Prozess durch Abschluss eines Vergleichs endet, der überdies auf einem schriftsätzlichen Vorschlag des Klägers basiert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.05.2012 - Az. 5 Ca 2324/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 779; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.