LAG Köln - Beschluss vom 10.02.2010
5 Ta 408/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 11a Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
AE 2010, 82
AuA 2010, 371
AuR 2010, 270
LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 12a
NZA-RR 2010, 234
PersV 2010, 426
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2176/09

Fehlende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung bei fehlender Eignung und unangemessenem Auftreten des Stellenbewerbers

LAG Köln, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 408/09

DRsp Nr. 2010/7882

Fehlende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung bei fehlender Eignung und unangemessenem Auftreten des Stellenbewerbers

1. Ist ein Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet, liegt in seiner Nichtberücksichtigung im weiteren Bewerbungsverfahren keine Benachteiligung im Sinne des § 15 AGG. 2. Die offenkundig fehlende Eignung eines Bewerbers kann sich auch aus seinem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren ergeben, so etwa, wenn ein Bewerber, ohne zum Vorstellungsgespräch für die Position eines Vertriebsleiters mit 15 unterstellten Mitarbeitern eingeladen zu sein, unangemeldet bei der zuständigen Personalleiterin erscheint und ultimativ seine Einstellung fordert, weil er der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerber sei. 3. Steht die mangelnde Eignung aufgrund eines solchen Auftretens offenkundig fest, kann die angebliche nachfolgende Äußerung der Personalleiterin, der Bewerber sei für die Stelle sowie zu alt, kein Indiz für eine Altersdiskriminierung im Sinne des § 22 AGG begründen. 4. Bei einer solchen Sachlage besteht für eine Schadenersatzklage keine Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.10.2009 - 4 Ca 2176/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;