LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.05.2010
9 Ta 84/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 133/10

Fehlende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Kausalität

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 84/10

DRsp Nr. 2010/10588

Fehlende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Kausalität

Zur Darlegung eines kausal durch ein vorvertragliches Verschulden verursachten Schadens reicht der pauschale Verweis auf einen in der Steuererklärung geltend gemachten Betriebsverlust nicht aus, wenn der dort ausgewiesene Verlust ausweislich der Steuerunterlagen auf einer Vielzahl von Positionen beruht und nicht ersichtlich ist, um welche genauen Aufwendungen oder Ausgaben es sich gehandelt haben soll; damit ist die behauptete Kausalität eines eventuellen vorvertraglichen Verschuldens für den geltend gemachten Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. März 2010, Az. 1 Ca 133/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, gerichtet auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 21.199,21 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Antragstellerin wird Bezug genommen auf den Entwurf einer Klage (Bl. 2 ff. d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 30.9.2009 (Bl. 37 ff. d.A.).