LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.04.2010
7 Ta 50/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 11 a; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2668/09

Fehlende Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 50/10

DRsp Nr. 2010/10580

Fehlende Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung

1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen; von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages. 2. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht; gewerbsmäßig im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Überlassungstätigkeit.