LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2009
8 Ta 136/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 628 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2464/08

Fehlende Erfolgsaussicht einer Klage auf Kündigungsentschädigung bei Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 136/09

DRsp Nr. 2009/20427

Fehlende Erfolgsaussicht einer Klage auf Kündigungsentschädigung bei Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag

1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB kann nur dann entstehen, wenn es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; erforderlich ist insbesondere das Vorliegen eines Auflösungsverschuldens. 2. Macht die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung geltend und begehrt sie darüber hinaus die Weiterbeschäftigung als Taxifahrerin, fehlt es in Ansehung des Vorbringens und der Klageanträge bereits an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.05.2009 - 3 Ca 2464/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 628 Abs. 2;

Gründe: