Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. September 2015 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage vom 30.7.2015 die Zahlung von € 16.819,33 brutto bzw. mit der Klagänderung vom 3.8.2015 noch die Zahlung von € 9.000,00 brutto.
Am 20.7.2004 unterzeichnete die Klägerin einen Aufhebungsvertrag mit der damaligen Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C GmbH. Danach endete das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2004. Außerdem wurde die Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 20.000,00 brutto vereinbart (Anl. B 3, Bl. 25 f. d.A.).
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