LAG Hamburg - Beschluss vom 01.10.2015
7 Ta 22/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 169/15

Fehlende Erfolgsaussicht einer Klage auf höhere Abfindungszahlung

LAG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 22/15

DRsp Nr. 2016/18109

Fehlende Erfolgsaussicht einer Klage auf höhere Abfindungszahlung

Ergibt sich aus der schriftlichen Aufhebungsvereinbarung der Parteien nur ein Abfindungsanspruch in Höhe von 20.000 Euro brutto, hat die auf erhöhte Abfindungszahlung klagende Arbeitnehmerin durch Tatsachen begründet darzulegen, dass tatsächlich eine höhere Abfindungssumme vereinbart worden war. Der bloße Hinweis, dass sie dies mit der Sekretärin ihres damaligen Vorgesetzten vereinbart hat, genügte dazu nicht.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. September 2015 - 1 Ca 169/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage vom 30.7.2015 die Zahlung von € 16.819,33 brutto bzw. mit der Klagänderung vom 3.8.2015 noch die Zahlung von € 9.000,00 brutto.

Am 20.7.2004 unterzeichnete die Klägerin einen Aufhebungsvertrag mit der damaligen Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C GmbH. Danach endete das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2004. Außerdem wurde die Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 20.000,00 brutto vereinbart (Anl. B 3, Bl. 25 f. d.A.).