LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2009
11 Ta 140/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 287; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 665/09

Fehlende Erfolgsaussicht einer Auskunfts- und Schadensersatzklage des abgelehnten Stellenbewerbers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 140/09

DRsp Nr. 2010/2653

Fehlende Erfolgsaussicht einer Auskunfts- und Schadensersatzklage des abgelehnten Stellenbewerbers

1. Dem unterlegenen Bewerber steht grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, dass ihm die Arbeitgeberin die einzelnen Kriterien, die sie ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat und die sie in Ausübung ihres Beurteilungsermessens dazu bewogen haben, einen anderen Mitbewerber auszuwählen, mitteilt; ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen besteht nicht. 2. Ist das Bewerbungsverfahren durch die Besetzung der Stelle abgeschlossen, kann der abgewiesene Bewerber eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens nicht verlangen. 3. Die Schätzung einer etwaigen Schadenshöhe durch das Gericht gemäß § 287 ZPO setzt voraus, dass der Kläger greifbare Anhaltspunkte vorträgt, die Grundlage einer Bewertung sein können; abstrakte Ausführungen zu Gesichtspunkten der Schadensbemessung sowie der pauschale Hinwies auf eine Spanne von 50 bis 1.500 EURO ohne Vorgabe einer nachvollziehbaren Größenordnung eines möglichen Schadensersatzanspruches reichen dazu nicht aus.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11.05.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 287; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe: