LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.02.2009
10 Ta 22/09
Normen:
ZPO § 114 Satz 1; BBiG § 13; BBiG § 17 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 967/08

Fehlende Erfolgsaussicht der Verzugslohnklage eines Auszubildenden bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 22/09

DRsp Nr. 2009/6309

Fehlende Erfolgsaussicht der Verzugslohnklage eines Auszubildenden bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an Arbeitsleistung

1. Dem Arbeitnehmer und auch einem Auszubildenden kann ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zustehen, wenn der Arbeitgeber oder Ausbilder mit der Vergütungszahlung in Verzug gerät. 2. Entsprechend dem Grundgedanken des § 273 Abs. 1 BGB, dass der Gläubiger, der selbst nicht leisten will, arglistig handelt, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung einfordert, steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts selbst auch unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 3. Das Zurückbehaltungsrecht darf vom Schuldner nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden; ausgeschlossen ist die Einrede, wenn der Vergütungsrückstand verhältnismäßig geringfügig ist, nur eine kurzfristige Verzögerung eintritt, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht oder der Vergütungsanspruch auf andere Weise gesichert ist.