LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.05.2018
10 Sa 163/18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 14386/17

Fehlende charakterliche Eignung eines Bewerbers für die Tätigkeit im Zentralen Objektschutz bei Jugendstrafe wegen gefährlicher KörperverletzungZulässige Klage auf rückwirkende Begründung eines ArbeitsverhältnissesZulässiger Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 163/18

DRsp Nr. 2018/10747

Fehlende charakterliche Eignung eines Bewerbers für die Tätigkeit im Zentralen Objektschutz bei Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung Zulässige Klage auf rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses Zulässiger Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung

1) Eine Klage auf rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig. 2) Ein Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist zulässig. 3) Ein Bewerber für die Tätigkeit als Wachpolizist darf von der Einstellungsbehörde als charakterlich nicht geeignet angesehen werden, wenn er 9 Jahre vor der Bewerbung wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist und er das Tatgeschehen nach wie vor relativiert.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2018 - 16 Ca 14386/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand: