LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2021
6 Sa 746/20
Normen:
BEEG § 8 Abs. 7; BEEG § 15 Abs. 4; ZPO § 256; BGB § 622;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 604/20

Fehlende Bestimmtheit des Antrags auf Teilzeit bei Angabe der voraussichtlichen StundenzahlVertragsarbeitgeber statt Gemeinschaftsbetrieb maßgeblich bei MindestbeschäftigtenzahlAnspruch auf Teilzeit in Elternzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 746/20

DRsp Nr. 2021/12557

Fehlende Bestimmtheit des Antrags auf Teilzeit bei Angabe der voraussichtlichen Stundenzahl Vertragsarbeitgeber statt Gemeinschaftsbetrieb maßgeblich bei Mindestbeschäftigtenzahl Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit

1. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge im Sinne des § 145 BGB gestellt werden. Diesen Anforderungen wird ein Antrag nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung "voraussichtlich" angegeben wird.2. Arbeitgeber im Sinne des § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BEEG ist das Unternehmen, nicht der Betrieb. Dementsprechend hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn er zwar in einem Gemeinschaftsbetrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, der Vertragsarbeitgeber aber nicht diese Mindestbeschäftigtenzahl erreicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2020 - AZ: 4 Ca 604/20 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 8 Abs. 7; BEEG § 15 Abs. 4; ZPO § 256; BGB § 622;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeit während der Elternzeit.

1. 2.