LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.02.2013
1 Ta 16/13
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 130 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1289 c/11

Faxmitteilung zur Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 16/13

DRsp Nr. 2013/4864

Faxmitteilung zur Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO kann nicht mit der Begründung erfolgen, die bedürftige Partei habe das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur per Telefax eingereicht.2. Ein Formularzwang für die Erklärung der Partei nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht nicht

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.09.2012 - 1 Ca 1289 c/11 - aufgehoben. Der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Elmshorn wird aufgegeben, über die sofortige Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer erneut zu entscheiden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 130 Nr. 6;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.