LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.08.2010
1 Ta 153/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1300/06

Falschangaben im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 153/10

DRsp Nr. 2010/20034

Falschangaben im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Macht die Partei absichtlich oder grob nachlässig unrichtige Angaben im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 S.1 ZPO, liegt kein Aufhebungsgrund nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO vor. Es kann dann allenfalls eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO vorgenommen werden. Die vollständige Entziehung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO jedoch nicht gedeckt. 2. Für die Prüfung einer Ratenzahlung und die Berechnung der Raten sind solche Angaben der Partei nicht berücksichtigungsfähig, die entgegen einer Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von konkret bezeichneten Belegen i.S.d. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht ausreichend belegt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.02.2010 - 9 Ca 1300/06 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 15. August 2010 monatliche Raten in Höhe von 135,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;