BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 08.07.2019 (GTV) Abschnitt I Nr. 1; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels Baden-Württemberg vom 05.12.2013 (MTV) § 11;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 108
AuR 2020, 385
BB 2020, 1524
EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 15
EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 62
EzA-SD 2020, 13
NZA 2020, 1136
NZA-RR 2020, 429
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 3/18
ArbG Karlsruhe, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 9/17
Fallgruppen einer Umgruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGTarifliche Eingruppierungssystematik im GTV Einzelhandel Baden-WürttembergTarifliche Eingruppierungssystematik aus der Erfüllung tariflicher TätigkeitsbeispieleBearbeitung von Kundenreklamationen im einschlägigen Tarifvertrag
BAG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 ABR 19/19
DRsp Nr. 2020/7941
Fallgruppen einer Umgruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1BetrVGTarifliche Eingruppierungssystematik im GTV Einzelhandel Baden-WürttembergTarifliche Eingruppierungssystematik aus der Erfüllung tariflicher Tätigkeitsbeispiele"Bearbeitung von Kundenreklamationen" im einschlägigen Tarifvertrag
Orientierungssätze:1. Für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen des GTV ist nach § 11MTV die überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmer maßgeblich. Diese kann aus einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder aus mehreren Teiltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind. Das gilt auch für die Erfüllung von Tätigkeitsbeispielen (Rn. 19).2. Die Erfordernisse des allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Vergütungsgruppe ("Oberbegriff") sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers einem Tätigkeitsbeispiel der betreffenden Vergütungsgruppe entspricht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie die Gesamt- oder Teiltätigkeit dadurch prägt, dass sie zeitlich überwiegend ausgeübt wird. Eine derartige Prägung kann sich aber auch aus den qualitativen Anforderungen oder der Bedeutung der Aufgabe für die Gesamt- oder Teiltätigkeit ergeben (Rn. 28 ff.).
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