BAG - Beschluss vom 21.07.2022
2 AZN 801/21
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2; ArbGG § 72a Abs. 7;
Fundstellen:
AP ZPO _ 308 Nr. 10
BB 2022, 1971
EzA-SD 2022, 16
ZInsO 2022, 2497
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 145/21
ArbG Nürnberg, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3512/20

Fallgestaltungen des Grundsatzes ne ultra petitum aus § 308 Abs. 1 ZPORechtliches Gehör bei Verstoß des Gerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPOKeine Zurückverweisung gem. § 72a Abs. 7 ArbGG bei obsoleter Entscheidung in der Hauptsache

BAG, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 2 AZN 801/21

DRsp Nr. 2022/11529

Fallgestaltungen des Grundsatzes "ne ultra petitum" aus § 308 Abs. 1 ZPO Rechtliches Gehör bei Verstoß des Gerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO Keine Zurückverweisung gem. § 72a Abs. 7 ArbGG bei obsoleter Entscheidung in der Hauptsache

Orientierungssätze: 1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (Rn. 5). 2. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der hiervon betroffenen Partei darstellen (Rn. 6). 3. Eine Zurückverweisung gemäß § 72a Abs. 7 ArbGG kommt ausnahmsweise nicht in Betracht, wenn keine weitere Entscheidung in der Hauptsache mehr notwendig wird (Rn. 7).

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2021 - 7 Sa 145/21 - insoweit aufgehoben, wie es die hilfsweise Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2021 - 7 Sa 145/21 - als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.