BAG - Urteil vom 29.07.1992
4 AZR 431/91
Normen:
GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3; RMAVORMAVO (Rahmenordnung für Mitarbeitervertretungsordnung - Caritas i.d.F. vom 25. November 1985) § 29 Abs. 1 Ziff. 8, §§ 33, 36 ; AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes) Anlage 13 a Ziff. 1 - 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1344/90
ArbG Limburg, vom 30.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 268/90

Fahrtkostenzuschuß für Fahrten Wohnung - Arbeitsstelle

BAG, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 431/91

DRsp Nr. 2000/2030

Fahrtkostenzuschuß für Fahrten Wohnung - Arbeitsstelle

Es besteht kein genereller Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach RMAVO und AVR, da diese Normen es der einzelnen Einrichtung vorbehalten, hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung Einzelregelungen zu treffen.

Normenkette:

GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3; RMAVORMAVO (Rahmenordnung für Mitarbeitervertretungsordnung - Caritas i.d.F. vom 25. November 1985) § 29 Abs. 1 Ziff. 8, §§ 33, 36 ; AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes) Anlage 13 a Ziff. 1 - 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zuschuß zu den Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienststelle.

Der Kläger war vom 1. Juli 1985 bis zum 31. März 1991 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18. Juni 1985 als Altenpfleger im Altenheim L. des Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des Vertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes"(AVR) in der Jeweils in der "Caritas-Korrespondenz" veröffentlichten Fassung.