Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zuschuß zu den Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienststelle.
Der Kläger war vom 1. Juli 1985 bis zum 31. März 1991 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18. Juni 1985 als Altenpfleger im Altenheim L. des Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des Vertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes"(AVR) in der Jeweils in der "Caritas-Korrespondenz" veröffentlichten Fassung.
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