I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.05.2014 wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 231,00 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab September 2013 den Erstattungsbetrag nach Art.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/8, der Beklagte trägt 1/8.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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