LAG Nürnberg - Urteil vom 14.04.2015
7 Sa 432/14
Normen:
TV-L § 23 Abs. 4; BayUKG Art. 12 Abs. 1 Nr. 1; BayUKG Art. 12 Abs. 2 S. 1; BayUKG Art. 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 2291
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 848/13

Fahrtkostenerstattung einer Mitarbeiterin im Amt für ländliche Entwicklung bei Änderung des Dienstortes in Folge der Verlegung der bisherigen DienststelleBerechnung der Mehrstrecke durch Vergleich der bisherigen mit der neuen Wegstrecke unabhängig von der Nutzung eines Fahrzeugs oder einer Zweitwohnung

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 432/14

DRsp Nr. 2015/14550

Fahrtkostenerstattung einer Mitarbeiterin im Amt für ländliche Entwicklung bei Änderung des Dienstortes in Folge der Verlegung der bisherigen Dienststelle Berechnung der Mehrstrecke durch Vergleich der bisherigen mit der neuen Wegstrecke unabhängig von der Nutzung eines Fahrzeugs oder einer Zweitwohnung

Bei der Frage, wie bei der Verlegung eines Dienstsitzes an einen anderen Ort der Mehrweg zu berechnen ist, sind der Weg zwischen der Wohnung und dem alten Dienstort und der Weg zwischen der Wohnung und dem neuen Dienstort zu vergleichen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich von der Wohnung zum Dienst gefahren ist oder ob er dort eine Zweitwohnung genommen hatte.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.05.2014 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 231,00 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab September 2013 den Erstattungsbetrag nach Art. 12 BayUKG auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 16 km abzurechnen und auszuzahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/8, der Beklagte trägt 1/8.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: