1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 1. April 2009 - 6 Ca 1060/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt nur noch über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 1.015,50 € für den Zeitraum Juni bis September 2008.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 08.05.2006 beschäftigt. In § 1 des am gleichen Tage geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Anwendbarkeit der mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.
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