LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2009
1 Sa 331/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 670; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 781; MTV Zeitarbeit § 8.7;
Fundstellen:
AuA 2010, 378
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1060/08

Fahrtkostenerstattung bei wechselnden Einsatzorten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 331/09

DRsp Nr. 2009/25337

Fahrtkostenerstattung bei wechselnden Einsatzorten

1. Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zur regelmäßigen Arbeitsstätte hat grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst und nicht sein Arbeitgeber zu tragen; das gilt auch bei wechselnden Einsatzorten. 2. Für einen von diesem Grundsatz abweichenden Erstattungsanspruch bedarf es einer besonderen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 1. April 2009 - 6 Ca 1060/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 670; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 781; MTV Zeitarbeit § 8.7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt nur noch über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 1.015,50 € für den Zeitraum Juni bis September 2008.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 08.05.2006 beschäftigt. In § 1 des am gleichen Tage geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Anwendbarkeit der mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.