Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2010, Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen widerklagend von der erstinstanzlich verklagten Arbeitsgeberin geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Vom 01.10.2009 bis 28.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten, die einen mobilen Kranken- und Altenpflegedienst betreibt, als Krankenpflegerin beschäftigt. Das Bruttogehalt betrug 1.865,00 EUR. Nach § 19 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 verfallen alle sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche, die nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner oder gerichtlich binnen einer Frist von weiteren drei Monaten geltend gemacht werden.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|