OLG Koblenz - Beschluss vom 20.06.2022
15 U 2169/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 148; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 61/21

Fahrlässiger Verstoß gegen ein SchutzgesetzVoraussetzungen für drittschützende Wirkung von Normen zugunsten von Fahrzeugerwerbern

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 15 U 2169/21

DRsp Nr. 2023/855

Fahrlässiger Verstoß gegen ein Schutzgesetz Voraussetzungen für drittschützende Wirkung von Normen zugunsten von Fahrzeugerwerbern

Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und der Schutz eines Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags werden vom Schutzzweck der RL 2007/46/EG und der VO (EG) 715/2007 nicht erfasst.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 03.11.2021 (5 O 61/21) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.404,39 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 148; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.