ArbG Koblenz, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3344/14
Fahrlässige Versendung von Hotelschlüsseln der Arbeitnehmerin in unwattiertem BriefumschlagSchadensersatzklage der Arbeitgeberin bei unerheblichen Darlegungen zur fehlenden betrieblichen Tätigkeit und zur Haftungsquote
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 126/15
DRsp Nr. 2016/6935
Fahrlässige Versendung von Hotelschlüsseln der Arbeitnehmerin in unwattiertem BriefumschlagSchadensersatzklage der Arbeitgeberin bei unerheblichen Darlegungen zur fehlenden betrieblichen Tätigkeit und zur Haftungsquote
1. Betrieblich ist eine Tätigkeit, welche die Arbeitnehmerin, die einen Schaden verursacht, entweder ausdrücklich von dem Betrieb und für den Betrieb übertragen ist oder die sie im Interesse des Betriebes ausführt, die in einem nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis steht und in diesem Sinne betriebsbezogen ist; eine Tätigkeit ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Schädigerin im Betriebsinteresse zu handeln ist, ihr Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.
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