Die Parteien streiten über die Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Abfindung.
Der Beklagte war bei dem Kläger seit dem 01.08.1987 als Angestellter beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2001 zum 30.06.2002 auf. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1/02. Am 31.05.2002 schlossen die Parteien in diesem Vorprozess umgekehrten Rubrums folgenden Vergleich:
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher fristgerechter Kündigung des Beklagten vom 27.12.2001 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2002.
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