LAG München - Urteil vom 17.03.2011
3 Sa 775/10
Normen:
BGB § 271; BGB § 614 S. 2; TVG § 9; ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks Nr.4.3; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks Nr. 5.3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 19033/09

Fälligkeit des tariflichen Ausgleichsanspruchs für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks; unbegründeter Feststellungsantrag einer Tarifvertragspartei zur Auslegung des Tarifvertrags

LAG München, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 775/10

DRsp Nr. 2011/10057

Fälligkeit des tariflichen Ausgleichsanspruchs für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks; unbegründeter Feststellungsantrag einer Tarifvertragspartei zur Auslegung des Tarifvertrags

Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks (TV arbeitnehmerähnliche Personen) enthält keine Regelung der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs gem. Ziff.4.3; eine solche ergibt sich auch nicht aus Ziff.5.3 des genannten Tarifvertrags. Vielmehr überlässt der Tarifvertrag die Fälligkeitsbestimmung der Anwendung der gesetzlichen Grundsätze (§ 271 BGB).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23.06.2010 - 38 Ca 19033/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 271; BGB § 614 S. 2; TVG § 9; ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks Nr.4.3; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks Nr. 5.3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung eines Tarifvertrages.