Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.
Die Klägerin ist im Klinikum der Beklagten als Krankenschwester (teilzeit-)beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der
Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan in sogenannten Wechselschichten. Das sind nach §
In der Zeit vom 28. Juni 1993 bis zum 11. August 1993 befand sich die Klägerin in Erholungsurlaub.
In den Monaten Juni bis September 1993 leistete sie neben Früh- und Spätdiensten folgende Nachtdienste von jeweils 8,4 Stunden:
13. - 17. Juni 1993 fünf Nachtschichten
17. - 21. August 1993 fünf Nachtschichten
06. - 10. September 1993 fünf Nachtschichten.
Die Beklagte zahlte der Klägerin für die Monate August und September 1993 jeweils nur eine Schichtzulage von 70,-- DM brutto. Die Klägerin verlangt für beide Monate die Differenz zur tariflichen Wechselschichtzulage von 200,-- DM brutto (2 x 130,-- DM).
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|