BAG - Urteil vom 24.08.1999
9 AZR 529/97
Normen:
MTV für die Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels (vom 12. Juli 1990) §§ 1, 12, 19 ; TVG § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel
BB 2000, 832
DB 2001, 437
NZA 2000, 724
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3732/93
LAG München, vom 25.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1072/95

Fachlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrags für den Außenhandel

BAG, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 529/97

DRsp Nr. 2000/5125

Fachlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrags für den Außenhandel

»Der Betrieb eines Handelsmaklers wird von dem fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 12. Juli 1990 erfaßt.«

Normenkette:

MTV für die Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels (vom 12. Juli 1990) §§ 1, 12, 19 ; TVG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Juli 1991 als Sekretärin beschäftigt. 1977 ist in das Handelsregister als Geschäftszweck der Beklagten "Groß- und Außenhandel" eingetragen worden. Seit Oktober 1995 ist die Beklagte Mitglied des Landesverbandes des Bayerischen Groß- und Außenhandels e.V. (LGA). Dieser firmierte 1996 um in "Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern, Unternehmer- und Arbeitgeberverband der intermediären Wirtschaft e.V. (LGAD)". Die Beklagte befaßt sich mit der Vermittlung von Exportgeschäften für Güter (beispielsweise Industrieanlagen, Maschinen, Zigaretten). Sie tritt weder als Käufer noch als Verkäufer von Waren auf und hält auch keinen Warenbestand.