BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; ZPO § 308; ZPO § 322; ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV 2015) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV 2015) § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. IV Nr. 4, Abschn. V Nr. 20, 23, Abschn. VI Unterabs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV 2015) § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV 2015) § 16; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV 2015) § 18; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 24.11.2015 (VTV 2015) § 21;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 409
ArbRB 2021, 364
BAGE 175, 240
BB 2021, 2803
EzA TVG _ 4 Bauindustrie Nr. 184
EzA-SD 2021, 15
NZA 2022, 62
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 755/19
ArbG Wiesbaden, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1257/16
Fachlicher Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge im BaugewerbeZuordnung der Angestelltentätigkeiten zu den baugewerblichen TätigkeitenDarlegungs- und Beweislast der klagenden Sozialkasse für baugewerbliche Tätigkeit des beklagten BetriebsKeine Sozialkassenpflicht bei Grundstücksentwicklung und -planung mit Vermarktung und Verkauf als Bauträgerbetrieb
BAG, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 190/20
DRsp Nr. 2021/16679
Fachlicher Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge im BaugewerbeZuordnung der Angestelltentätigkeiten zu den baugewerblichen TätigkeitenDarlegungs- und Beweislast der klagenden Sozialkasse für baugewerbliche Tätigkeit des beklagten BetriebsKeine Sozialkassenpflicht bei Grundstücksentwicklung und -planung mit Vermarktung und Verkauf als Bauträgerbetrieb
1. Ein Betrieb unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, wenn in ihm überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der Verfahrenstarifverträge genannten Leistungen erbracht werden. Um dies zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer an. Dafür ist sowohl die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer als auch die der Angestellten zu berücksichtigen.2. Ein Betrieb, in dem die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Grundstücke entwickeln, beplanen, durch Subunternehmen bebauen lassen, vermarkten und veräußern, wird als Bauträgerbetrieb nicht von den Verfahrenstarifverträgen der Bauwirtschaft erfasst. Die versehenen Tätigkeiten sind nicht baugewerblicher Natur im Sinn der Verfahrenstarifverträge.Orientierungssätze:
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