BAG - Urteil vom 12.10.2022
10 AZR 341/20
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; BRTV Bau § 8 Nr. 15;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 418
BB 2023, 180
EzA-SD 2022, 14
NZA 2023, 50
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 82/20
ArbG Wiesbaden, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 282/18

Fachlicher Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge der BauwirtschaftGesamtheit als Gruppe von Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTVKoordinierung einer Gesamtheit im Rahmen der BetriebsleitungDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen baugewerblicher TätigkeitenAblösung älterer Tarifverträge durch jüngere TarifverträgeRechtmäßige Neuregelung von Verfallfristen in § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2018

BAG, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 341/20

DRsp Nr. 2023/28

Fachlicher Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge der Bauwirtschaft Gesamtheit als Gruppe von Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV Koordinierung einer Gesamtheit im Rahmen der Betriebsleitung Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen baugewerblicher Tätigkeiten Ablösung älterer Tarifverträge durch jüngere Tarifverträge Rechtmäßige Neuregelung von Verfallfristen in § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2018

Orientierungssätze: 1. Eine Gesamtheit nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV liegt vor, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern - ggf. in wechselnden kleineren Einheiten - koordiniert und aufeinander abgestimmt außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt. Die Annahme einer Gesamtheit setzt nicht voraus, dass in der Betriebsstätte gewerbliche Arbeitnehmer tätig werden müssen. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmer der Gesamtheit selbst außerhalb einer stationären Betriebsstätte tätig werden und funktional einen Baubetrieb bilden, nicht aber, wie die Betriebsstätte organisiert ist (Rn. 23 ff., 28).