BAG - Urteil vom 28.04.2021
10 AZR 404/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 202; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 271; SokaSiG § 7; SokaSiG Anlage 32; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 § 18 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 § 21 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 § 24 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 § 24 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 404
AuR 2021, 434
EzA TVG _ 4 Bauindustrie Nr. 179
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 1736
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 197/16
ArbG Berlin, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 60343/15

Fachliche Geltungsvoraussetzungen der Verfahrenstarifverträge der Sozialkassen im Baugewerbe für WerkstättenWeites Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes für den Zusammenschluss von BetriebenSchutz der Beschäftigten von nicht originär baugewerblichen Betrieben durch die Verfahrenstarifverträge der Sozialkassen des Baugewerbes

BAG, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 404/18

DRsp Nr. 2021/10740

Fachliche Geltungsvoraussetzungen der Verfahrenstarifverträge der Sozialkassen im Baugewerbe für Werkstätten Weites Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes für den "Zusammenschluss" von Betrieben Schutz der Beschäftigten von nicht originär baugewerblichen Betrieben durch die Verfahrenstarifverträge der Sozialkassen des Baugewerbes

Orientierungssätze: 1. Eine Werkstatt unterfällt dem Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4, wenn sie zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für einen mit ihr zusammengeschlossenen Betrieb des Baugewerbes betrieben und nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird (Rn. 17, 29). 2. Die Tarifvertragsparteien wollen mit dem untechnischen Begriff "Zusammenschluss" in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes möglichst alle denkbaren Kooperationsformen erfassen. Ein Zusammenschluss von Betrieben setzt daher weder eine bestimmte vertragliche Form noch eine personen- oder gesellschaftsrechtliche Verbindung voraus (Rn. 21).