LAG Brandenburg - Urteil vom 02.04.1998
3 Sa 477/96
Normen:
ASiG § 9 Abs. 3 ; BetrVG § 27 Abs. 3 § 29 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 331
NJ 1998, 445
ZBVR 2000, 37
ZTR 1998, 526
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 22.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 976/96

Fachkraft Arbeitssicherheit: Abberufung - Zustimmung des Betriebsrats - Wirksamkeit - Voraussetzungen

LAG Brandenburg, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 477/96

DRsp Nr. 2002/6566

Fachkraft Arbeitssicherheit: Abberufung - Zustimmung des Betriebsrats - Wirksamkeit - Voraussetzungen

1. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ASiG ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den individualrechtlichen Gestaltungsakt. 2. Der Zustimmungsbeschluss des Betriebsrates muß ordnungsgemäß zustandegekommen sein, was nicht der Fall ist, wenn die gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG notwendige ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung, auf der der Beschluss - in Abwesenheit einiger Mitglieder - gefasst wurde, erfolgte. 3. Der unwirksame Beschluss des Betriebsrates führt aber dann nicht zur - individualrechtlichen - Unwirksamkeit der Abberufung, wenn der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit des Beschlusses vertrauen konnte und durfte. 4. Äußert der Betriebsrat Kritik an der Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, so ist dessen Abberufung zur Bewältigung der bestehenden oder vermeintlichen Konfliktlage nicht unbillig im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB.

Normenkette:

ASiG § 9 Abs. 3 ; BetrVG § 27 Abs. 3 § 29 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 315 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob die Abberufung des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) rechtmäßig war.