(f) "...Die Bekl. hat die wesentlich geringeren Ausfallzeiten wegen Krankheit der Angestellten gegenüber denen die Arbeiter als Grund für den Ausschluß der gewerblichen ArbNehmer bei der Gewährung der freiwilligen Sonderzahlungen angegeben und der von ihr gewährten Sonderleistungen damit den Charakter einer Anwesenheitsprämie gegeben. Das rechtfertigt den Ausschluß schon deshalb nicht, weil nach der Rechtspr. des Senats Anwesenheitsprämien nur wegen unentschuldigten Fehlens, nicht aber auch wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, soweit für sie Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung geschuldet wird, gekürzt werden dürfen (BAGE 39, 67 [hier: VI (608) 167 a]). ...Entsprechendes gilt für den Fall, in dem der ArbGeber die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen bei der Zahlung freiwilliger Leistungen mit krankheitsbedingten Fehlzeiten im abgelaufenen Jahr begründet. ...
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