GG Art 7 Abs. 1; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 2; LVerf NRW Art. 8 Abs. 2; LVerf NRW Art. 8 Abs. 3 S. 1; SchulG NRW § 118 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2936/10
Exterritorialität der Beklagten bei Unterrichtstätigkeit an anerkannter Ergänzungsschule eines ausländischen Staates; unzulässige Änderungsschutzklage einer Lehrerin an griechischer Primarschule
LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1064/11
DRsp Nr. 2012/1151
Exterritorialität der Beklagten bei Unterrichtstätigkeit an anerkannter Ergänzungsschule eines ausländischen Staates; unzulässige Änderungsschutzklage einer Lehrerin an griechischer Primarschule
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2GVG nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind; nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich nach Art. 25GG um bindendes Bundesrecht handelt, sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) von einem Rechtsstreit betroffen ist (par in parem nun habet imperium).2. Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses.3. Mangels einschlägiger völkerrechtlicher Regelungen ist die Einordnung der Tätigkeit als hoheitlich oder nicht hoheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen; dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit selbst von Rechtspersonen des Privatrechts ebenso gut erbracht werden kann (etwa von Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis) wie von Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
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