LAG Chemnitz - Urteil vom 23.02.2012
9 Sa 448/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 255/11

Europarechtswirksame Befristung des Arbeitsvertrages älterer Beschäftigter; unbegründeter Feststellungsantrag bei Wirksamkeit sachgrundloser Befristung aus Gründen der Beschäftigungspolitik

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 448/11

DRsp Nr. 2012/10058

Europarechtswirksame Befristung des Arbeitsvertrages älterer Beschäftigter; unbegründeter Feststellungsantrag bei Wirksamkeit sachgrundloser Befristung aus Gründen der Beschäftigungspolitik

Die Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist europarechtskonform. Sie berücksichtigt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aus der sog. Mangold-Entscheidung (Urteil vom 22.11.2005 - C 144/04 -, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2000/78/EG) und verstößt daher nicht gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.06.2011 - 7 Ca 255/11 - wird auf deren Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.

Die 1955 geborene, ledige Klägerin war bei der Beklagten erstmalig in der Zeit vom 07.06.1999 bis zum 31.12.1999 befristet beschäftigt. Mit weiterem Vertrag vom 27.09.2000 vereinbarten die Parteien eine Befristung vom 02.10.2000 bis zum 31.12.2000. Diese wurde mit Vertrag vom 13.12.2000 bis zum 30.06.2001 verlängert.