1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.06.2011 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.
Die 1955 geborene, ledige Klägerin war bei der Beklagten erstmalig in der Zeit vom 07.06.1999 bis zum 31.12.1999 befristet beschäftigt. Mit weiterem Vertrag vom 27.09.2000 vereinbarten die Parteien eine Befristung vom 02.10.2000 bis zum 31.12.2000. Diese wurde mit Vertrag vom 13.12.2000 bis zum 30.06.2001 verlängert.
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