LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.08.2009
2 Sa 132/09
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 18
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 522/08

Europarechtswidrige Kündigungsfrist; Annahmeverzug nach Ablauf rechtmäßiger Kündigungsfrist

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 132/09

DRsp Nr. 2009/23196

Europarechtswidrige Kündigungsfrist; Annahmeverzug nach Ablauf rechtmäßiger Kündigungsfrist

»§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist wegen Europarechtswidrigkeit nicht anzuwenden (siehe LAG Berlin-Brandenburg - 7 Sa 252/08 -). Ein nach Ablauf der zutreffenden Kündigungsfrist erhobener Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug ist grundsätzlich auch nicht verwirkt.«

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 11. März 2009 verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.299,00 EUR an die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Bergen - sowie an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.453,00 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 726,50 EUR seit dem 15.09.2008 und aus 726,50 EUR seit dem 15.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers aus Annahmeverzug. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 01.08.1995 beschäftigt. Er ist am 09.11.1972 geboren.