I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15.12.2010 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages, hilfsweise um die Beschäftigung des schwerbehinderten Klägers ab 3. März 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie weiterhin hilfsweise um die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen behaupteter Diskriminierung des Klägers beim Bewerbungsverfahren.
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