1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 31.03.2011, Az.:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2009 10 Arbeitstage Resturlaub zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um den Verfall von tarifvertraglichem Mehrurlaub aufgrund lang andauernder Erkrankung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1983 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.428,10 EUR beschäftigt. Zwischen den Parteien kommt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (zukünftig:
"§ 11 Urlaub
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