LAG Nürnberg - Urteil vom 16.03.2012
8 Sa 303/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1128/10

Europarechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG bei langandauernder Krankheit

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 303/11

DRsp Nr. 2012/14023

Europarechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG bei langandauernder Krankheit

Der MTV Einzelhandel in Bayern vom 05.08.2008 enthält anders als der Ergänzungstarifvertrag vom 06.07.2011 kein eigenständiges Urlaubsregime. Urlaub, der wegen langandauernder Erkrankung nicht genommen werden kann, erlischt 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums (europarechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 31.03.2011, Az.: 4 Ca 1128/10, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2009 10 Arbeitstage Resturlaub zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Verfall von tarifvertraglichem Mehrurlaub aufgrund lang andauernder Erkrankung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1983 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.428,10 EUR beschäftigt. Zwischen den Parteien kommt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (zukünftig: MTV) zur Anwendung. Dieser regelt hinsichtlich des Urlaubs im Wesentlichen Folgendes:

"§ 11 Urlaub

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