LAG Köln - Urteil vom 15.04.2011
10 Sa 1405/10
Normen:
GG Art 3 Abs. 3; GG Art 6 Abs. 1; GG Art 12 Abs. 1; BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 30 f Abs. 1 S. 1 Hs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1701/10

Europarechtskonforme Altersregelung zur Unverfallbarkeit der Betriebsrentenanwartschaft; unbegründete Feststellungsklage bei Nichterreichen der Altersgrenze

LAG Köln, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1405/10

DRsp Nr. 2011/13613

Europarechtskonforme Altersregelung zur Unverfallbarkeit der Betriebsrentenanwartschaft; unbegründete Feststellungsklage bei Nichterreichen der Altersgrenze

1. Die Altersgrenze in § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG in der Fassung vom 10.12.2007 ist nicht europarechtswidrig. 2. Auch die Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG steht, soweit sie die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität gestattet, mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.10.2010 - 3 Ca 1701/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 3 Abs. 3; GG Art 6 Abs. 1; GG Art 12 Abs. 1; BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 30 f Abs. 1 S. 1 Hs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente gegenüber der Beklagten.

Der am 1982 geborene Kläger war vom 01.09.1999 bis zum 30.11.2009 bei der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Dem Kläger wurde am 01.09.1999 eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt.