LAG Köln - Urteil vom 29.08.1996
10 Sa 382/96
Normen:
BErzGG § 16 Abs. 1 Satz 1; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2186/95

Erziehungsurlaub: Auslegung der Ankündigung, die Arbeitnehmerin werde für die Dauer der Zahlung des Erziehungsgeldes, Erziehungsurlaub nehmen

LAG Köln, Urteil vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 382/96

DRsp Nr. 2001/5978

Erziehungsurlaub: Auslegung der Ankündigung, die Arbeitnehmerin werde für die Dauer der Zahlung des Erziehungsgeldes, Erziehungsurlaub nehmen

Die Erklärung, es werde Erziehungsurlaub genommen für die Dauer der Zahlung des Erziehungsgeldes, kann als Erklärung über den beanspruchten Zeitraum selbst dann ausreichen, wenn sich der Beginn des Erziehungsurlaubs um eine wegen Frühgeburt verlängerte Schutzfrist hinausschiebt und dies dem Arbeitgeber bekannt ist (hier: Erziehungsurlaub des Vaters wird aus diesem Grund erst 12 Wochen nach der Niederkunft angetreten).

Normenkette:

BErzGG § 16 Abs. 1 Satz 1; BGB § 615 ;

Entscheidungsgründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.

Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache erfolglos.

Die Klage ist begründet.