Das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands Gemeinnütziger Verband eV (CJD) ist mit seinem Einrichtungen (z.B. Einrichtung und Betreibung von Jugenddörfern) eine erzieherische Einrichtung der Evangelischen Kirche Deutschlands im Sinne von § 118 Abs. 2BetrVG, so daß eine in einem Jugenddorf des CJD durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.
In dem beim Arbeitsgericht Rheine am 20.12.1993 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten über die Nichtigkeit gemäß § 118 Abs. 2BetrVG einer am 03.12.1993 durchgeführten Betriebsratswahl, deren Ergebnis dem Antragsteller am 13.12.1993 schriftlich mitgeteilt wurde.
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